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Kosmetische Korrektur des GKV-Spargesetzes bleibt Flickschusterei

Die KBV-Vorstände Dr. Andreas Gassen, Dr. Sibylle Steiner und Dr. Stephan Hofmeister kritisieren, dass die „Bereinigungsfrage“ extrabudgetärer Honorare noch immer nicht vollständig gelöst sei. © axentis.de/Georg J. Lopata

Quelle: Die KBV-Vorstände Dr. Andreas Gassen, Dr. Sibylle Steiner und Dr. Stephan Hofmeister kritisieren, dass die „Bereinigungsfrage“ extrabudgetärer Honorare noch immer nicht vollständig gelöst sei. © axentis.de/Georg J. Lopata

Kosmetische Korrektur des GKV-Spargesetzes bleibt Flickschusterei

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mgb medizin Redaktion

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Erschienen in: UroForum

Bis Freitag werden im Zuge der Notfallreform wahrscheinlich auch zwölf Änderungsanträge zum GKV-Beitragssatzstabilisierungs-Gesetz im Bundestag beschlossen. Aus urologischer Sicht enttäuscht, dass extrabudgetäres Honorar noch nicht einmal budgetiert berücksichtigt wird. Worum geht es?

Es geht um 70 Millionen Euro aus bisher extrabudgetären TSVG-Leistungen , die noch immer nicht in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zurückgeführt worden sind. Das hat die KBV festgestellt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung begrüßt zwar die Änderungsanträge, kritisiert aber gleichzeitig, dass sie die Webfehler des GKV-Beitragssatzstabilisierungs-Gesetzes nicht umfassend korrigieren. Die KBV-Vorstände Dr. Andreas Gassen, Dr. Stephan Hofmeister und Dr. Sibylle Steiner merkten an, dass die „Bereinigungsfrage“ noch nicht vollständig gelöst sei. „Dabei geht es darum, dass die Gelder für TSVG-Fälle wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zurückgeführt werden, da die Leistungen ab Januar 2027 nicht mehr extrabudgetär von den Krankenkassen bezahlt werden“, unterstreicht der KBV-Vorstand.

Fixkostendegression für Hausärzte entfällt

Während für die Urologinnen und Urologen nach wie vor Schmalhans Küchenmeister ist, soll die Fixkostendegression für Hausärzte im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung wieder gestrichen werden; gleiches gilt für Regelungen der Kinderärzte. Bei Ausweitungen der Fallzahl und der Leistungsmengen wird es daher nun doch keine Erlösminderungen geben. Der KBV-Vorstand hat diese Korrektur begrüßt. Damit bekommen Haus- und Kinderärzte ihre Kernleistungen ab Januar 2027 unverändert in voller Höhe vergütet — ein Zustand, von dem Fachärzte derzeit nicht einmal träumen können.

Eine weitere Änderung betrifft die Verordnung von Cannabis. Hier soll gesetzlich klargestellt werden, dass ein Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel bei einer Erstverordnung nur erfolgen muss, wenn das Präparat in der Indikation eingesetzt wird, für die es zugelassen ist. Die Dauer des Therapieversuchs soll zudem im Ermessen der Vertragsärzte liegen; der verpflichtende Zeitraum von sechs Monaten soll gestrichen werden.

Deutsche Krankenhausgesellschaft weiterhin unzufrieden

Zur Bewertung der Änderungsanträge für das GKV-BStabG würdigt auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zwar richtige Schritte wie die angekündigte Absenkung der MD-Prüfquote auf ein Prozent für Krankenhäuser, die eine Nichtbeanstandungsquote von mindestens 90% vorweisen können. Diese Absenkung sei ein richtiger Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Entlastung, aber es müsse mehr passieren. Ebenso verhält es sich mit dem angekündigten Rechnungszuschlag: Er entlastet zwar die betroffenen Krankenhäuser, schafft aber keine dauerhafte wirtschaftliche Sicherheit. Die Abschaffung der Hybrid-DRGs zum 1. Januar 2028 begrüßt die DKG als sinnvollen Schritt, ebenso die alternative Einführung der Kurzzeitfallpauschalen.

Besonders kritisch sei jedoch, dass die krankenhausübergreifende Fallzusammenführung weiterhin Bestandteil des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes bleibe. Sie sei weder sachlich noch mit Blick auf den damit verbundenen bürokratischen Aufwand vertretbar. Denn hier gehe es keineswegs um eine bloße Anpassung einzelner Abrechnungsregelungen. Vielmehr werde die Falldefinition als zentrale Grundlage des Vergütungssystems verändert. Damit werde die Vergütung eines Krankenhauses von Behandlungen, Dokumentationen und Kodierungen abhängig gemacht, die in einer später behandelnden Klinik erfolgen würden und auf die das ursprünglich behandelnde Krankenhaus keinen Einfluss habe. „Die krankenhausübergreifende Fallzusammenführung muss ersatzlos gestrichen werden“, fordert die DKG.

Massive Kürzungen durch das GKV-BStabG

„Die jetzt vorgesehenen Änderungen (…) dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Krankenhäuser, die sich ohnehin in einer dramatischen finanziellen Situation befinden, weitere Verschlechterungen bringt“, kritisiert die Krankenhausgesellschaft. Die massiven Kürzungen des Gesetzes könnten die Krankenhäuser nur dann ohne größere Leistungseinschränkungen abfedern, wenn sie durch konsequente und umfassende Entbürokratisierung in die Lage versetzt würden, unnötige Kosten einsparen zu können.

Der Vorstoß, eine neue einprozentige Prüfquotenstufe einzuführen, sei richtig. Nur führe das hochkomplexe Abrechnungs- und Prüfsystem dazu, dass die Kassen verhindern würden, dass allzu viele Krankenhäuser die 90-prozentige Nichtbeanstandungsquote erreichten. Besonders unauffällige Krankenhäuser bei der Prüfquote zu entlasten, sei grundsätzlich zu begrüßen. „Sie reicht aber nicht aus, wenn gleichzeitig die Prüfquoten insgesamt deutlich angehoben werden“, erklärt die stellvertretende Vorstandsvorsitzende der DKG, Prof. Henriette Neumeyer.

Nach den vorgesehenen Regelungen steigt die durchschnittliche Prüfquote laut DKG bei Einzelfallprüfungen von derzeit rund zwölf auf künftig rund 25 % an. Damit wird der zusätzliche Prüfaufwand insgesamt erheblich ausgeweitet. Die Einführung einer weiteren Prüfquotenklasse kann diesen Anstieg nicht kompensieren. Und auch der Rechnungszuschlag sorgt zwar bei den Krankenhäusern für Luft zum Atmen, er beendet aber nicht die strukturelle Unterfinanzierung des gesamten Systems, so Prof. Neumeyer. Kürzlich hatte Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann angekündigt, die Krankenhäuser um 550 Millionen Euro zu entlasten. Ab 2027 sollen sie einen Rechnungszuschlag in Höhe von 450 Millionen Euro erhalten. Der Zuschlag für spezielle Vorhaltungen an Universitätskliniken soll ab 2027 um 100 Millionen Euro pro Jahr erhöht werden.

Mehr und mehr geraten die finanziellen Regelungen des GKV-BStabG in Unordnung, getreu dem Motto: ein Schritt vor, zwei zurück. Eine überzeugende Reformpolitik im Gesundheitssystem sieht fraglos anders aus.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Franz-Günter Runkel, Chefreporter UroForum

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