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KHVVG: Was steht im Gesetzentwurf zur Krankenhausreform?

KHVVG: Was steht im Gesetzentwurf zur Krankenhausreform?

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mgb medizin Redaktion

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Erschienen in: UroForum

In Hauptstadtkreisen kursiert der 37 Seiten starke Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (KHVVG). Das fertige Gesetz soll 2024 in Kraft treten, aber was steht drin?

Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, wird die Krankenhausreform 65 Leistungsgruppen, 60 somatischen Gruppen aus Nordrhein-Westfalen sowie Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und spezielle Kinder- und Jugendchirurgie umfassen. Die Qualitätskriterien orientieren sich am Krankenhausplan in Nordrhein-Westfalen. Das Bundesgesundheitsministerium wird dann eine Rechtsverordnung zur Definition der Leistungsgruppen erlassen, der dann der Bundesrat zustimmen soll.

Ein zusätzlicher Fachausschuss soll die Definitionen und Kriterien danach in weiteren Schritten evaluieren und verfeinern. Dabei soll auch die Ärzteschaft ein Wort mitreden dürfen. Konkret wird es um Ideen der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), der Bundesärztekammer, des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie weiterer Berufsorganisationen gehen.

Der Ärztenachrichtendienst berichtete außerdem über „sektorenübergreifende Behandlungen“, die im Entwurf im Hinblick auf ambulante Behandlungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, ambulante Operationen (AOP-Katalog), belegärztliche Leistungen sowie Kurzzeit-, Übergangs-, Tages- und Nachtpflege erwähnt sind. Zwei neue Paragrafen – 115g und 115h – sollen im Sozialgesetzbuch (SGB) V ergänzt werden.

Wie bekannt soll die zukünftige Krankenhaus-Finanzierung aus 60% Vorhaltekosten und 40% Fallpauschalen bestehen. Bis 2026 ist die Einführung der Vorhaltevergütung geplant, dann soll sich bis 2028 eine Konvergenzphase anschließen. Es obliegt den Bundesländern, die jeweiligen Standorte für sektorenübergreifende Einrichtungen zu bestimmen. Nach Schätzungen kommen von 1.700 Krankenhäusern künftig etwa 350, meist kleinere Häuser für die Funktion als sektorenübergreifender Grundversorger in Frage.

Zum 1. Januar 2024 soll laut Bundesgesundheitsministerium die sektorengleiche Vergütung eingeführt werden. Die sogenannten Hybrid-DRGs sollen nach der jetzigen gesetzlichen Regelung des §115f SGB V für Leistungen aus dem Katalog für Ambulantes Operieren (AOP-Katalog) gelten. Wahlweise können sie ambulant oder stationär erbracht werden. Das Ministerium muss die Spielregeln für die Sektorengrenzen nun per Rechtsverordnung festlegen. Das Ministerium hat deshalb das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Institut des Bewertungsausschusses (IBA) mit einem Entwurf der Hybrid-Vergütung beauftragt. Ein Krankenhaus-Atlas soll außerdem aus dem Transparenzgesetz entstehen, um Patienten eine leichte Orientierung zu ermöglichen.

Wie kritisch die Situation in den Krankenhäusern bereits ist, zeigte sich am vergangenen Mittwoch bei Krankenhaus-Protesttag in Berlin und anderen Städten. Zehntausende Menschen haben laut Deutscher Krankenhausgesellschaft am 20. September bundesweit gegen das Krankenhaussterben und die sich daraus ergebenden Engpässe in der Krankenhausversorgung demonstriert. Die Teilnehmer forderten einen Inflationsausgleich und faire Finanzierungsbedingungen, um die wirtschaftliche Notlage der Krankenhäuser zu beenden. Die zentrale Kundgebung mit rund 3.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern fand laut DKG in Berlin auf dem Pariser Platz statt.

bildquelle:© Screenshot ARD-Tagesschau

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