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Erbschaftsteuer Familienheim: Steuerbefreiung trotz Wohnrecht?

Aeltere und juengere Hand halten gemeinsam Holzhaus-Modell – Symbol fuer Erbschaftsteuer Familienheim und Steuerbefreiung

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Erbschaftsteuer Familienheim: Steuerbefreiung trotz Wohnrecht?

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Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Ein Allgemeinarzt erbt das Familienheim von einem Elternteil, doch auf der Immobilie lastet ein Wohnrecht für ein Geschwisterkind. Diese Situation wirft wichtige Fragen zur Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer auf. Kann die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG noch greifen, wenn die übliche Sechsmonatsfrist durch das Wohnrecht überschritten wird? Ein wegweisendes Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bringt Klarheit für Erben in vergleichbaren Situationen.

Grundlagen der Steuerbefreiung beim Familienheim

Erben Kinder ein Familienheim, muss der jeweilige Erwerber unverzüglich nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c, Satz 1 Erbschaftsteuergesetz erklären, dass er das Objekt beziehen will. Dies setzt voraus, dass er dies unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Zeit realisiert.

Die Sechsmonatsfrist als Regelfall

Der Gesetzgeber gibt eine Zeit von sechs Monaten als angemessen vor. Diese Frist kann bei gravierenden Renovierungsfällen, die häufig mehr Zeit in Anspruch nehmen, vom Erben (Erwerber) glaubhaft gemacht werden.

Gründe für Fristverlängerung:

  • Umfangreiche Renovierungsarbeiten
  • Schwierigkeiten bei der Handwerkersuche
  • Lieferengpässe bei Baumaterialien

So ist es heute nicht einfach, Handwerker zu bekommen bzw. auch entsprechende Baumaterialien.

Der Problemfall: Wohnrecht als Hindernis

Wie sieht dies nun im Zusammenhang mit einem Wohnrecht aus?

Im vorliegenden Fall wurde vom Erblasser testamentarisch ein Kind als Alleinerbe eingesetzt. Für das andere Kind wurde im Rahmen eines Vermächtnisses ein Wohnrecht eingeräumt, das dann endet, wenn es aus der Wohnung auszieht oder selbst stirbt.

Chronologie des Falls

Der Erblasser verstirbt am 15. Oktober 2023, und das Kind B zieht aufgrund des Vermächtnisses in die Eigentumswohnung ein. Nach 18 Monaten wechselt es, wohl aufgrund gesundheitlicher Probleme, in ein Pflegeheim. Daraufhin bezieht das erste Kind nach zwei Monaten das Objekt.

Die entscheidende Rechtsfrage

Die Frist von sechs Monaten ist inzwischen längstens abgelaufen. Es stellt sich nun die Frage, ob eine steuerliche Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG noch möglich ist.

Was muss nun das Erwerber-Kind tun, um die Steuerbefreiung zu erhalten?

Das Kind muss unverzüglich gegenüber dem Finanzamt erklären, dass es die Wohnung beziehen will innerhalb der sechsmonatigen Frist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um Renovierungsarbeiten, sondern um das Wohnrecht, das das zweite Kind eineinhalb Jahre nutzte, bis es in das Pflegeheim einzog.

Unterschied zu Renovierungsfällen

Das heißt, beim Wohnrecht erstreckt sich die Verzögerung nicht aufgrund vorliegender Mängel.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen

Hierzu entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass der Zeitraum für die Prüfung der Unverzüglichkeit zur Selbstnutzung erst zu dem Termin beginnt, wenn das zweite Kind auf die Ausübung des Wohnrechts verzichtet.

Begründung des Gerichts

Das erste Kind konnte die Wohnung nicht nutzen und hat daher nach Auffassung des Finanzgerichts den Umstand nicht zu vertreten. Das heißt, die Steuerbefreiung bleibt erhalten, was eine folgerichtige und erfreuliche Entscheidung darstellt.

Kernaussage des Urteils: Der Zeitraum für die Prüfung der Unverzüglichkeit zur Selbstnutzung beginnt erst zu dem Termin, wenn das zweite Kind auf die Ausübung des Wohnrechts verzichtet.

Ausblick: Verfahren noch nicht abgeschlossen

Leider legt die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen Nichtzulassungsbeschwerde ein. Man kann gespannt sein, was aus diesem Fall wird.

Rechtliche Unsicherheit bleibt bestehen

Die endgültige Klärung durch höhere Instanzen steht noch aus. Betroffene sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Hinweis für Betroffene

Sollten Sie eine vergleichbare Situation haben, sei es mit einem Wohnrecht einer dritten Person oder dass Sie umfangreiche Renovierungen vornehmen müssen, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsbeistand beraten!

Wichtige Handlungsempfehlungen

  • Unverzügliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben
  • Dokumentation aller Hindernisse (Wohnrecht, Renovierungen)
  • Frühzeitige Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt
  • Aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten

Autor: Dr. Ulrich Lang, Steuerrechtsexperte

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