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Handling, Datenschutz und Abrechnung divergieren: Die drei Gesichter der ePA

Handling, Datenschutz und Abrechnung divergieren: Die drei Gesichter der ePA

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4 MIN

Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Seit 1. Januar 2025 müssen Vertragsärzt:innen die elektronische Patientenakte (ePA) befüllen, wenn der Patient dies wünscht. Die Umsetzung ist mehr als ­janusköpfig: Die Handhabung funktioniert, beim Datenschutz ist weiterhin ­Vorsicht geboten und die Abrechnung wiederum kann echten Mehrwert bringen.

Die Sicherheitslücken beim Einsatz der elektronischen Patientenakte (ePA) sind bisher immer noch nicht vollständig geschlossen, denn nach Auffassung des in dieser Hinsicht renommierten Chaos Computer Clubs (CCC) sind die aufgedeckten Sicherheitslücken systematisch. Kritisch und nur mit einer grundlegenden Änderung des Konzepts zu beseitigen ist die Vielzahl an Beteiligten im System, von Krankenkassen und Gesundheitsinstitutionen bis hin zu technischen Dienstleistern, die alle Zugriffsmöglichkeiten auf unterschiedliche Ebenen der ePA haben. Dieses Problem tangiert die Praxis allerdings nur am Rande.

Wenn ein Patient – trotz Aufklärung über das Datenschutzrisiko – einen Eintrag wünscht, übernimmt er die Verantwortung über die Datensicherheit. Es ist deshalb ratsam, bis zu einer endgültigen und ausreichenden Lösung dieses Problems, sich vom Patienten bestätigen zu lassen, dass er Einträge unter diesen Rahmenbedingungen ausdrücklich wünscht.

Die Umsetzung in der Praxis ist besser geworden

Positiv kann man die mittlerweile relativ unproblematische Umsetzung der ePA-Beschriftung in der Praxis bewerten. Man installiert das Update im jeweiligen Praxisverwaltungssystem (PVS) und konfiguriert die Firewall. Ratsam ist dann zunächst die Überprüfung der Lizenzen im PVS, die aktuelle Konnektor-Version und die Einstellung der Taskzuweisung der C-Box.

Danach kann man die „Elektronische Patientenakte (ePA4all) Stufe 3“ mit einem Häkchen aktivieren. Dabei sollte man nicht vergessen zu kontrollieren, ob alle Voreinstellungen korrekt und die übrigen Häkchen richtig gesetzt sind. Vor dem Start empfiehlt es sich noch, bei einer Testperson zu prüfen, ob das 90-tägige Zugriffsrecht auf die ePA korrekt erteilt wurde, beim Aufrufen der „Medizinischen Daten“ sich im PVS erstmals die neue Dokumentenliste öffnet, die eMedikationsliste vorhanden ist und das Einstellen eigener eDokumente funktioniert.

Die Abrechnung ist (finanziell) relevant

Zur Abrechnung der Leistungen um die ePA stehen verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Verfügung. Bei den GOP 01647 und 01431 handelt es sich dabei um die gleiche Leistung mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen. Die GOP 01647 ist eine Leistung, die einen persönlichen Arzt-Patientenkontakt zum Gegenstand haben muss und nur einmal im Behandlungsfall zum Ansatz kommen kann. Die GOP 01431 hingegen ist bei einem telefonischen Arzt-Patientenkontakt oder einem Patienten-MFA-Kontakt bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig. Aus diesen unterschiedlichen Abrechnungsregeln resultieren recht umfangreiche Abrechnungsmöglichkeiten.

Da ist zunächst die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA. Da es unwahrscheinlich ist, dass dies nicht in einer hausärztlichen Praxis erstmals vonstattengeht, ist hier bei 1.000 Behandlungsfällen und einem Wert (2025) von 11,03 Euro ein einmaliges extrabudgetäres Honorar von rund 11.000 Euro möglich, die man sich nicht entgehen lassen sollte, auch wenn es zunächst unwahrscheinlich ist, dass sich die Patienten zur Erstbefüllung ihrer ePA „drängen“.

Der Rest sollte zur Routine und selbstverständlicher Inhalt des Praxisablaufs werden: Wenn ein Patient in die Praxis kommt, überprüft man die ePA auf ggf. notwendige Ergänzungen und Änderungen und kann dafür jedes Quartal die GOP 01647 berechnen. Bei einem Wert von 1,86 Euro ist das bei 1.000 Behandlungsfällen ein sicherer kontinuierlicher extrabudgetärer „Nebenverdienst“ von 1.860 Euro. Schult man sein Personal in Richtung des Ansatzes der GOP 01431 und ist man in einer BAG tätig, wird es zwar etwas komplizierter, aber auch finanziell interessanter. Dann kann nämlich die GOP 01431 bis zu viermal und sogar im Arztfall berechnet werden.

Da diese Leistung berechnungsfähig ist, wenn die Hausärztin oder der Hausarzt nicht die Versichertenpauschale zum Ansatz bringt und eine Kombination im Quartal mit der GOP 01647 nicht ausgeschlossen ist, wenn ein anderer Arzt die Versichertenpauschale berechnet, ergeben sich weitere denkbare Abrechnungskonstellationen. Zusätzlich können im beschriebenen Fall auch die GOP 01640 (Anlage eines Notfalldatensatzes) bzw. 01641 (Änderungen am Notfalldatensatz) berechnet werden.

Autor: Dr. med. Gerd W. Zimmermann

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