Allgemeinmedizin » Sonstiges

»

Immobilienschenkungen bei vorweggenommener Erbfolge – Vorsicht vor Steuerfallen

© Freedomz - stock.adobe.com

Quelle: © Freedomz - stock.adobe.com

Immobilienschenkungen bei vorweggenommener Erbfolge – Vorsicht vor Steuerfallen

Fachbeitrag

Allgemeinmedizin

Sonstiges

mgb medizin Redaktion

Verlag

3 MIN

Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Bei der Übertragung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann trotz Übernahme von Darlehen unterhalb der Anschaffungskosten ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Auch bei familiären Immobilienübertragungen kann Einkommensteuer anfallen. Daher sollten Sie unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, um teure Überraschungen zu vermeiden.

Was sind Immobilienschenkungen bei vorweggenommener Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es Eltern, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder zu übertragen. Besonders bei Immobilien ist diese Form der Vermögensübertragung beliebt. Allerdings birgt sie steuerliche Risiken, die viele Betroffene unterschätzen.

Die Ausgangssituation im Überblick

Zu diesem Zeitpunkt lagen folgende Rahmenbedingungen vor:

  • Verkehrswert der Immobilie: 210.000 € (kräftig angestiegen)
  • Übernommene Darlehensverbindlichkeiten: 115.000 €
  • Ursprüngliche Anschaffungskosten: 143.950 €

Zudem übernahm die Tochter die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 115.000 € im Rahmen der Grundstücksübertragung.

Die steuerliche Bewertung durch das Finanzamt

Das Finanzamt sah darin eine teilentgeltliche Veräußerung und unterwarf den entgeltlichen Teil der Einkommensteuer. Das zuständige Finanzgericht gab im Rahmen einer Klage dem Vater recht und vertrat die Auffassung, dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der Anschaffungskosten kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliege.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Dies sah nun der Bundesfinanzhof anders und vertrat die Auffassung, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern eine Aufteilung in einen vollentgeltlichen und einen vollunentgeltlichen Teil entsprechend dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert vorzunehmen sei. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenleistung unter den damaligen Anschaffungskosten liegt.

Teilentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Dadurch, dass die Tochter die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 115.000 € übernahm, sah der Bundesfinanzhof eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und damit wurde ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst:

  • Ein Teil: Schenkung
  • Der andere Teil: Ein privates Veräußerungsgeschäft

Die Einschätzung des Vaters

Der Vater ging seinerzeit davon aus, dass keine Schenkungsteuer anfällt, da der Freibetrag für seine Tochter 400.000 € beträgt. Nach Auffassung des Vaters war der Betrag des Restdarlehens geringer als der ursprüngliche Gesamtkaufpreis. Somit sei kein Veräußerungsgewinn entstanden.

Das private Veräußerungsgeschäft sah der Bundesfinanzhof innerhalb der Zehnjahresfrist und somit als steuerpflichtig an. Bei teilentgeltlichen Übertragungen muss eine Aufteilung nach dem Verhältnis von Gegenleistung zum Verkehrswert erfolgen. Dies gilt auch für Übertragungen unterhalb der Anschaffungskosten.

Die zahlenmäßige Aufteilung

Wie sah dies nun zahlenmäßig aus? Die Aufteilung ergibt sich nach dem Verhältnis Gegenleistung zu Verkehrswert:

  • Gegenleistung: 115.000 €
  • Verkehrswert: 210.000 €
  • Entgeltlicher Anteil: 55 % (aufgerundet)
  • Unentgeltlicher Anteil: 45 %
  • Veräußerungsgewinn: 36.088 €

Steuerliche Konsequenzen

Dieser Gewinn ist entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Der unentgeltliche Anteil wird als Schenkung berücksichtigt und ist aufgrund des Freibetrages von 400.000 € schenkungsteuerfrei, wenn bisher keine weiteren Schenkungen vorlagen.

Fazit

Bei Übertragung von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge muss der Allgemeinmediziner vorsichtig sein. Er sollte den Rat seines Steuerberaters einholen.

Autor: Dr. Ulrich Lang

Quellen:

  • BFH vom 11.3.2025, Az.: IX R 17/74
  • Siehe hier: BFH vom 17.12.2023, IX R 15/23

Weitere Beiträge zu diesem Thema

Verkehrsschild mit Tempo 30 Lärmschutz an befahrener Straße in einem Wohngebiet

Lärmbelastung durch den Verkehr als kardiovaskulärer Risikofaktor

Fachbeitrag

Lärmbelastung durch Auto-, Schienen- und Flugverkehr ist ein Umweltfaktor mit kardiovaskulärer Relevanz. Insbesondere eine nächtliche Exposition fördert unter anderem durch Schlafstörungen und wiederholte Stressreaktionen die Entstehung vaskulärer und metabolischer Erkrankungen. Mehr zum kostenpflichten Artikel (inkludiert im Abo der internistischen praxis)

Allgemeinmedizin

Sonstiges

Beitrag lesen
Symbolbild für Diversität

Diversitätsmedizin„Willst du mich behandeln, musst du wissen, wer ich bin“

Fachbeitrag

Im Praxisalltag können verschieden Aspekte von Diversität unbewusst Einfluss auf die Behandlung haben. Wichtig ist, den Kontext, in dem eine medizinische Situation entstanden ist, zu verstehen und für die Therapie zu berücksichtigen. Dabei kann das Rad der Sichtbarkeit als neues wissenschaftliches Instrument zur Berücksichtigung von Diversitätsmerkmalen unterstützen.

Allgemeinmedizin

CME

Beitrag lesen
Knochenmarkuntersuchung mit mikroskopischem Bild eines schwelenden oder frühen multiplen Myeloms.

Wann ist eine Therapie beim Smoldering Myelom sinnvoll?

Fachbeitrag

Beim Smoldering Myelom rücken Indikationsstellung, Risikostratifizierung und der potenzielle Nutzen einer frühzeitigen Therapie zunehmend in den Fokus. Es wird der aktuelle Kenntnisstand zum Smoldering Myelom zusammengefasst und die potenziellen Therapieoptionen dargestellt.

Allgemeinmedizin

Onkologie

Beitrag lesen