Allgemeinmedizin » Sonstiges

»

Immobilienschenkungen bei vorweggenommener Erbfolge – Vorsicht vor Steuerfallen

© Freedomz - stock.adobe.com

Quelle: © Freedomz - stock.adobe.com

Immobilienschenkungen bei vorweggenommener Erbfolge – Vorsicht vor Steuerfallen

Fachartikel

Allgemeinmedizin

Sonstiges

mgo medizin

mgo medizin Redaktion

Verlag

3 MIN

Erschienen in: Der Allgemeinarzt

Bei der Übertragung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann trotz Übernahme von Darlehen unterhalb der Anschaffungskosten ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Auch bei familiären Immobilienübertragungen kann Einkommensteuer anfallen. Daher sollten Sie unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, um teure Überraschungen zu vermeiden.

Was sind Immobilienschenkungen bei vorweggenommener Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es Eltern, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder zu übertragen. Besonders bei Immobilien ist diese Form der Vermögensübertragung beliebt. Allerdings birgt sie steuerliche Risiken, die viele Betroffene unterschätzen.

Die Ausgangssituation im Überblick

Zu diesem Zeitpunkt lagen folgende Rahmenbedingungen vor:

  • Verkehrswert der Immobilie: 210.000 € (kräftig angestiegen)
  • Übernommene Darlehensverbindlichkeiten: 115.000 €
  • Ursprüngliche Anschaffungskosten: 143.950 €

Zudem übernahm die Tochter die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 115.000 € im Rahmen der Grundstücksübertragung.

Die steuerliche Bewertung durch das Finanzamt

Das Finanzamt sah darin eine teilentgeltliche Veräußerung und unterwarf den entgeltlichen Teil der Einkommensteuer. Das zuständige Finanzgericht gab im Rahmen einer Klage dem Vater recht und vertrat die Auffassung, dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der Anschaffungskosten kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliege.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Dies sah nun der Bundesfinanzhof anders und vertrat die Auffassung, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern eine Aufteilung in einen vollentgeltlichen und einen vollunentgeltlichen Teil entsprechend dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert vorzunehmen sei. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenleistung unter den damaligen Anschaffungskosten liegt.

Teilentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Dadurch, dass die Tochter die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 115.000 € übernahm, sah der Bundesfinanzhof eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und damit wurde ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst:

  • Ein Teil: Schenkung
  • Der andere Teil: Ein privates Veräußerungsgeschäft

Die Einschätzung des Vaters

Der Vater ging seinerzeit davon aus, dass keine Schenkungsteuer anfällt, da der Freibetrag für seine Tochter 400.000 € beträgt. Nach Auffassung des Vaters war der Betrag des Restdarlehens geringer als der ursprüngliche Gesamtkaufpreis. Somit sei kein Veräußerungsgewinn entstanden.

Das private Veräußerungsgeschäft sah der Bundesfinanzhof innerhalb der Zehnjahresfrist und somit als steuerpflichtig an. Bei teilentgeltlichen Übertragungen muss eine Aufteilung nach dem Verhältnis von Gegenleistung zum Verkehrswert erfolgen. Dies gilt auch für Übertragungen unterhalb der Anschaffungskosten.

Die zahlenmäßige Aufteilung

Wie sah dies nun zahlenmäßig aus? Die Aufteilung ergibt sich nach dem Verhältnis Gegenleistung zu Verkehrswert:

  • Gegenleistung: 115.000 €
  • Verkehrswert: 210.000 €
  • Entgeltlicher Anteil: 55 % (aufgerundet)
  • Unentgeltlicher Anteil: 45 %
  • Veräußerungsgewinn: 36.088 €

Steuerliche Konsequenzen

Dieser Gewinn ist entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Der unentgeltliche Anteil wird als Schenkung berücksichtigt und ist aufgrund des Freibetrages von 400.000 € schenkungsteuerfrei, wenn bisher keine weiteren Schenkungen vorlagen.

Fazit

Bei Übertragung von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge muss der Allgemeinmediziner vorsichtig sein. Er sollte den Rat seines Steuerberaters einholen.

Autor: Dr. Ulrich Lang

Quellen:

  • BFH vom 11.3.2025, Az.: IX R 17/74
  • Siehe hier: BFH vom 17.12.2023, IX R 15/23

Weitere Beiträge zu diesem Thema

Auf dem Bild sitzt eine junge schwangere Frau auf einem Sessel neben einem Arzt, der ihr gerade Blut abnehmen möchte.

Schilddrüsenfunktion und -hormonsubstitution rund um die Schwangerschaft

Fachartikel

In der Schwangerschaft steigt der Schilddrüsenhormonbedarf deutlich. In diesem Artikel soll ein leitlinienorientierter Überblick entsprechend der neuen ATA-Guideline zur Interpretation der Schilddrüsenhormonwerte und Therapie gegeben werden.

Allgemeinmedizin

Stoffwechsel und Hormone

Beitrag lesen
Das Wort Lupus ist auf Holzblöcken zu sehen, daneben liegt ein Stethoskop und 2 Ampullen dahinter, hinten im Hintergrund sieht man unscharf eine Person an einer Tastatur sitzen.

Geschlechtersensible Medizin beim SLE

Fachartikel

Der systemische Lupus erythematodes (SLE) tritt zwar bei Frauen häufiger auf, doch Männer weisen dafür mehr schwere Organbeteiligung auf. Da SLE bei Männern und Frauen unterschiedlich verläuft, bedarf es einer gezielten Versorgung, die die Langzeitprognose aller Betroffenen entscheidend verbessern kann.

Allgemeinmedizin

Sonstiges

Beitrag lesen
© Pormezz - stock.adobe.com

DIE ZAHL

News

68% –so hoch ist der Anteil der Verbraucher, die imJahr 2025 bei einer Umfrage angaben, Alkohol zu konsumieren. Im Jahr 2015 lag dieser Anteil noch bei 78%. Demnach trinken Deutsche immer weniger Alkohol.

Allgemeinmedizin

Sonstiges

Beitrag lesen