Fachgesellschaft warnt vor Versorgungslücken: Neue Regeln könnten bestimmen, welche Migränetherapie Betroffene erhalten, je nach Krankenkasse. Lars Neeb fordert Korrekturen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Ob schwer betroffene Migränepatientinnen und -patienten die passende Therapie erhalten, könnte künftig davon abhängen, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Grund ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das seit dem 30. Juli 2026 gilt. Nach § 130e SGB V dürfen Krankenkassen exklusive, wirkstoffübergreifende Rabattverträge für „therapeutisch vergleichbare“ Wirkstoffgruppen schließen. Betroffen sind die sogenannten CGRP-Antagonisten, die seit 2018 zur Migräne-Vorbeugung eingesetzt werden.
Schließt eine Kasse einen solchen Vertrag, müssen Ärztinnen und Ärzte vorrangig das rabattierte Präparat verordnen. Wer abweicht, muss das begründen und trägt ein höheres Regressrisiko, auch wenn medizinische Gründe dafür sprechen.
„Therapien sind nicht beliebig austauschbar“
PD Dr. med. Lars Neeb, Präsident der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) und Chefarzt der Klinik für Neurologie am Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel, widerspricht dieser Logik: „Die Therapien sind nicht beliebig austauschbar. Sie unterscheiden sich im Wirkmechanismus, in der Anwendung, in der Verträglichkeit und in ihrer Eignung bei Begleiterkrankungen.“ Einsparungen seien notwendig, doch bei CGRP-gerichteten Therapien gefährde dieser Weg die Versorgung schwer Betroffener.
Das Ansprechen auf Migränetherapien sei individuell. Real-World-Studien zeigen Responderraten von 56 bis 77 Prozent. Von Patientinnen und Patienten, die auf die erste CGRP-basierte Therapie nicht ansprechen, profitieren rund 30 bis 40 Prozent von einer weiteren Substanz. „Ein Wechsel des Präparats muss deshalb möglich bleiben, ohne zusätzliches Regressrisiko und auch nach einem Wechsel der Krankenkasse“, so Neeb.
Wirtschaftliche Folgen sind erheblich
Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich: Laut WifOR-Institut verursachte Migräne in Deutschland im Jahr 2021 Produktivitätsverluste von rund 57 Milliarden Euro, etwa 1,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. „Wer bei der wirksamen Therapie spart, riskiert höhere Folgekosten.“
Die DMKG fordert gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN), die CGRP-Antagonisten vollständig aus § 130e SGB V herauszunehmen. Kosten sollten stattdessen über klare Kriterien gesteuert werden: Therapien nur für Betroffene mit relevanten Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeitsfähigkeit sowie Verordnung durch Neurologinnen und Neurologen oder Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“.
Individuelle Wirkung entscheidend
Neeb fasst die Position so zusammen: „Die Zukunft der Migränetherapie liegt nicht in der Frage, welches Medikament für alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen geeignet ist, sondern darin, welches individuell wirkt.“
Quelle: Deutscher Schmerzkongress, 21. bis 24. Oktober in Mannheim





