Die Befüllung der elektronischen Patientenakte wird noch bis Jahresende vergütet. Ebenso erhalten alle Praxen bis dahin die Zuschläge zur Terminvermittlung, die 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführt wurden. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss entschieden.
Der Beschluss bezieht sich auf das GKV-Beitragssatz-Stabilisierungsgesetz, das die Abschaffung zahlreicher Leistungen vorsieht, weshalb der EBM angepasst werden muss. Der GKV-Spitzenverband hatte nach KBV-Angaben im Bewertungsausschuss gefordert, dass Praxen schon ab 1. Oktober kein Geld mehr für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) erhalten sollen. „Zudem wollte er erreichen, dass es für Fachärzte bereits ab dem vierten Quartal keine Zuschläge zur Grundpauschale mehr geben soll, wenn ein Behandlungstermin über eine Terminservicestelle oder einen Hausarzt vermittelt wird“, schreibt die KBV.

Die KBV lehnte die Forderungen der Krankenkassen nach eigener Darstellung ab, weshalb der Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet wurde. Mit der Entscheidung des Gremiums steht nun fest, dass Ärzte und Psychotherapeuten die Leistungen noch bis 31. Dezember abrechnen können und die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) erst zum 1. Januar wegfallen. Dies gilt für die Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA sowie für die Zuschläge zur Terminvermittlung für Fachärzte.
Der Bewertungsausschuss hat weitere EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen, die unstrittig waren. Sie betreffen die TSVG-Zuschläge zur Terminvermittlung für Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte sowie die Pauschale, die Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte für die Vermittlung eines Facharzttermins erhalten. Die entsprechenden GOP werden zum 1. Januar im EBM gestrichen. Außerdem fallen die Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie sowie die GOP für die Beratung zur Organ- und Gewebespende weg.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)





